60 Art. 415 Abs. 2 ZGB Eine Berichtigung des periodischen Rechenschaftsberichts des Beistands ist nur sehr zurückhaltend vorzunehmen mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung die Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im (objektiven) Interesse des Verbeiständeten liegt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz, vom 12. November 2014 in Sachen L. F. (XBE.2014.41). Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbe-
hörde den Bericht des Beistandes und erteilt verweigert die Ge-
nehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtsergänzung. Dies
gilt sinngemäss für den Kindesschutz.
Die Berichtsprüfung dient einerseits als Rechenschaftsablage
gegenüber der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde, indem sie
die Kontrolle und Aufsicht über die Tätigkeit des Mandatsträgers er-
möglicht. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die
Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die
Grundlage für eine allfällige Anpassung der Massnahme.
Der Inhalt des Berichts hat über die Lage der betroffenen Per-
son und die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art.
411 Abs. 1 ZGB). Dies möglichst objektiv und sachbezogen. Es liegt
aber in der Natur der Sache, dass ein Bericht zuweilen die persönli-
che Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann und daher Passagen
möglicherweise inhaltlich umstritten sind. Durch die Berichtsgeneh-
migung erhält der Berichtsinhalt jedoch keine Beweiskraft. Die Ge-
nehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen
des Mandatsträgers. Vielmehr bringt die Behörde damit lediglich
zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die
entsprechende Periode als richtig befindet (BIDERBOST, in: Fam- Kommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB;
VOGEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 11 zu Art. 415 ZGB). Eine Berichtsberichtigung zu konkreten Sachver-
haltsdarstellungen ist daher nur sehr zurückhaltend vorzunehmen -
mithin, wenn sie Einfluss auf die weitere Mandatsführung die
Ausgestaltung der Massnahme hat und damit im Interesse des Ver-
beiständeten liegt.
2.2.
[...]
Es ist zwar verständlich, dass sich Betroffene deren Ange-
hörige an aus persönlicher objektiver Sicht falsch wieder-
gegebenen Darstellungen im Rechenschaftsbericht stören können,
weshalb diese möglichst zu vermeiden sind. Eine Berichterstattung
im Sinne aller Beteiligten wäre im Einzelfall aber kaum je möglich
und ein Rechtsmittel dagegen der Sache vielfach auch nicht dienlich,
weil dies je nach Einvernehmen der Beteiligten mit erheblichem
zeitlichen Aufwand verbunden wäre, ohne konkreten Nutzen auf die
Mandatsführung zu haben. Berichtigungen haben daher die Ausnah-
me zu bleiben. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, nachdem
weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass der Rechenschafts-
bericht nicht aussagekräftig ist und alle Beteiligten mit der Mandats-
führung und dem Massnahmeumfang einverstanden sind.
Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde ihre Sicht der Dinge schriftlich
darzulegen, womit diese Eingang in die Akten findet. Auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ist somit mangels Rechtsschutzinte-
resse nicht einzutreten.